Probleme mit der Lehrkraft? Was darf ich denn nun? Was darf mir die Schule verbieten?

Unser Schulrechts-ABC hilft dir an dieser Stelle vielleicht weiter.

Die von uns zur Verfügung gestellten Artikel stellen keine Rechtsberatung dar und sind somit auch ohne Gewähr. Eine auf den konkreten Fall bezogene Analyse ersetzt sie nicht. Wenn du hilfe bei deinem Vorfall benötigst, schreib uns einfach eine E-Mail an schulrecht(at)bsvherford.de! Dort können wir dich mit unseren Kenntnissen  individuell beraten und unterstützen.

A

Abschreiben ⇒ Täuschungsversuch

Arbeitsgemeinschaften der SV
Die SV kann Arbeitsgemeinschaften zu fachlichen, kulturellen, sportlichen, politischen und sozialen Fragen bilden, sodass Ihr den Kreis der Aktiven etwas erweitern könnt und nicht nur im eigenen Saft „brutzeln“ müsst. Diese AGs haben selbstverständlich das Recht auf freie Meinungsäußerung.
[2.2.1 und 3.4.3 SV-Erlass]

Attest
Wenn die Schule Zweifel hat, dass Ihr aus gesundheitlichen Gründen fehlt, kann sie ein Attest verlangen. Das wird insbesondere gerne getan an den Tagen vor und nach Ferien. Ein Attest ist in der Regel auch nötig, wenn Ihr länger als eine Woche vom Sportunterricht befreit werden wollt (es sei denn, der Grund ist offensichtlich).
[§43 Abs.2 SchulG]

Aufsichtsbeschwerde
Wenn Ihr Euch beschweren wollt, ist Euer*re Ansprechpartner*in zunächst immer die Schulleitung. Wenn diese untätig bleibt, können Eltern oder volljährige Schüler*innen verlangen, dass eine Aufsichtsbeschwerde an die Schulaufsichtsbehörde weitergeleitet wird.

B

Befreiung vom Unterricht
Für SV-Veranstaltungen, egal welcher Art, müssen Schüler*innen vom Unterricht befreit werden. Wird allerdings eine Arbeit geschrieben, ist dies fragwürdig. Veranstaltet die SV selber etwas, braucht Ihr keine Entschuldigung.
[§43 Abs.3 und §74 Abs.5 SchulG , RdErl. d. MSW v. 29.05.2015 (BASS 12-52 Nr.1)]

Beratungslehrer*innen
Beratungslehrer*innen gibt es leider nicht überall. Sie sollen Euch über Eure Schullaufbahn beraten können, sowie bei Lernschwierigkeiten beraten und Hilfe vermitteln.

Berufsberatung
Schule und Arbeitsamt sollen bei der Berufsberatung zusammenarbeiten. Die Schule stellt für die Beratungsveranstaltungen des Arbeitsamtes in der Schule Unterrichtszeit zur Verfügung. Auf Beurlaubung für Einzelberatung beim Arbeitsamt oder Vorstellungsgespräche habt Ihr zwar keinen Anspruch, die meisten Schulen werden sich aber wohl nicht quer stellen.

Beschwerde
Willst Du Dich über jemanden beschweren, solltest Du erst persönlich mit ihm*ihr reden. Nützt das nichts, kannst Du mit Deinem Problem zu einer*m Lehrer*in Deines Vertrauens oder auch zur Schulleitung gehen. Wenn das ohne Erfolg bleibt, ist die letzte Instanz meist die Bezirksregierung (⇒Aufsichtsbeschwerde).
Natürlich kannst Du Dich auch über andere Dinge als Personen beschweren, teilweise sogar Widerspruch einlegen.

Bestrafung
Ein schwieriges Thema, wenn es sich nicht um die im Schulgesetz festgelegten Ordnungsmaßnahmen handelt. So sind „Strafarbeiten“ zwar verboten, „erzieherische Einwirkungen“ aber sind ebenso erlaubt, wie gesonderte Hausaufgaben zur „individuellen Förderung“ oder zum Ausgleich von Lerndefiziten. Eine Ordnungsmaßnahme darf erst verhängt werden, wenn die erzieherischen Einwirkungen nicht ausreichen. Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören u.a. das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, ein Gruppengespräch mit Eltern und Schüler*in, der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen… Natürlich sind alle Maßnahmen entsprechend zu begründen und die Abgrenzung manchmal sehr interpretationsabhängig. Fest steht jedoch, dass alle Maßnahmen angemessen und zumutbar sein müssen, Kollektivstrafen sind verboten.
[§53 SchulG]

Beurlaubung
Beurlaubungen können aus wichtigem Grund nach Antrag ausgesprochen werden. Entscheidend ist dabei die besondere Bedeutung für den*die Schüler*in, z.B.:

-Persönliche / familiäre Anlässe

-religiöse Feiern oder nationale Feiertage anderer Länder

-politische Veranstaltungen (z.B. Seminare von Gewerkschaften oder Parteien)

-kulturelle Veranstaltungen, an denen aktiv mitgearbeitet wird (z.B. Theatergruppe, Karneval)

-Sportveranstaltungen

-Internationale Jugendbegegnungen

-Umzug

-Erholungsmaßnahmen (z.B. Kuraufenthalt)

-Schüler*innenaustauschmaßnahmen

[§43 Abs.3 SchulG, RdErl. d. MSW v. 29.05.2015 (BASS 12-52 Nr.1)]

Bezirksschüler*innenvertretung (BSV)
Die BSV ist der Zusammenschluss der SVen in einem Bezirk. Als BSV können wir z.B. überschulische Aktionen planen und bezirksspezifische Belange behandeln. Auch schul- und sonstige politische Fragen sollten in den Bezirken diskutiert werden. Die BSV entsendet Delegierte zu den Landesdelegiertenkonferenzen (LDK), die die Arbeit der Landesschüler*innenvertretung Nordrhein-Westfalen (LSV NRW) festlegen und den Landesvorstand, Landesverbindungslehrer*innen und Bundesdelegierte wählen.
Eine Liste anderer aktiver BSVen findet sich auf der Homepage der LSV: Aktive BSVen.

Blauer Brief
Die so genannten Blauen Briefe werden in der Regel zehn Wochen vor dem Versetzungstermin verschickt und sollen vor einer gefährdeten Versetzung warnen. Einen Blauen Brief gibt es, wenn ein*e Schüler*in in zwei Fächern schlechter als „ausreichend“ ist (also auch schon bei einer 4-). Sollte nicht angemahnt werden, zählt das erste nicht angemahnte „mangelhaft“ nicht für die Versetzung mit, wenn noch welche dazu kommen, zählen diese allerdings voll.

D

Demonstrationen
Die Schulverwaltungen gehen meist davon aus, dass die Teilnahme an Demonstrationen während der Schulzeit eine Verletzung der Schulpflicht darstellt. Verfassungsrechtler*innen sind da zum Teil ganz anderer Meinung, Gerichtsurteile, die das wirklich klären könnten, gibt jedoch bisher nicht. Ihr könnt auf jeden Fall immer versuchen, Euch für „politische Veranstaltungen“ beurlauben zu lassen (⇒Beurlaubung).

Deutschlandlied
Das Deutschlandlied soll Unterrichtsgegenstand sein, dabei sollen seine Entstehungsbedingungen und sein Missbrauch aufgezeigt werden. Wenn gesungen oder auswendig gelernt wird darf nur die dritte Strophe verlangt werden!
[RdErl. d. KM v. 02.01.1979 (BASS 15-02 Nr.9.6)]

Drittelparität
Die paritätische (= gleichmäßige) Sitzverteilung in der Schulkonferenz: je ein Drittel Schüler*innen, Lehrer*innen und Eltern. Sie wurde 2006 von der CDU-Regierung abgeschafft und 2011 von der SPD wieder eingeführt.
[§66 Abs.2 SchulG]

 

E

Einsicht in Gesetze
Die Schulleitung ist verpflichtet, Euch Einsicht in alle relevanten Gesetze zu gewähren. Ihr könnt also jederzeit ins Sekretariat gehen und darum bitten, Euch die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
[Nr.3.4.6 SV-Erlass]

 

F

Fachkonferenzen
Eine Fachkonferenz bespricht Themen, die nur ein bestimmtes Fach betreffen. Dort sind alle Lehrer*innen anwesend, die das Fach unterrichten, außerdem je zwei Schüler*innen und Eltern. Stimmberechtigt sind allerdings nur die Lehrer*innen.
[§70 SchulG]

Finanzen
SVen können zum Einen durch freiwillige Spenden (in der Regel von Schüler*innen oder Eltern), aber auch vom Schulträger (in den meisten Fällen die Stadt Köln) Geld bekommen. Spenden, die dem Zewck der Schule zuwiderlaufen (z.B. kommerzielle Werbung oder Spenden bestimmter Firmen) müssen abgelehnt werden; darüber entscheidet im Zweifel die Schulleitung.
Wichtig ist, dass ihr auf der Schüler*innenratssitzung jemanden wählt, der*die sich gewissenhaft um die Finanzen kümmert. Die Verbindungslehrer*innen unterstützen Euch dabei sicher gerne.
[Nr.8 SV-Erlass]

H

Handyverbot

Die rechtlichen Grundlagen zum Handyverbot in NRW erläutern wir auf unserem Factsheet. Zusammenfassend daraus lässt sich sagen:
“Die Lehrkräfte dürfen euer Handy also erst einsammeln, wenn ihr gegen das Handyverbot eurer Schulordnung verstoßen habt, nicht prophylaktisch.
Als Ausnahme lässt sich hier das Einsammeln der Mobilen Endgeräte für die Dauer einer Prüfung nennen, da hier ja konkreter Betrugsverdacht besteht, dem mit der Wegnahme vorgebeugt wird.
Wichtig ist aber: Länger als bis zum Ende des Schultages darf die Lehrkraft euch das Handy nicht wegnehmen! Weist eure Schulleitung darauf hin und bearbeitet ggf. anderslautende Bestimmungen eurer Schulordnung.”

Hausaufgaben

An Schulen ohne gebundenen Ganztag müssen alle Hausaufgaben zusammengenommen am entsprechenden Tag in folgender Zeit zu schaffen sein:
in der Sekundarstufe I
für die Klassen 5 bis 7     in 60 Minuten
für die Klassen 8 bis 10   in 75 Minuten
Dabei müssen Referate, Vorbereitungen auf Klassenarbeiten und Prüfungen und andere Aufgaben mit eingebunden werden. An Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht, an Wochenenden sowie an Feiertagen dürfen keine Hausaufgaben gemacht werden.

In Ganztagsschulen gibt es in der Sekundarstufe I Lernzeiten statt Hausaufgaben. Diese finden während des Unterrichts statt, so dass es keine schriftlichen Aufgaben mehr gibt, die zu Hause erledigt werden müssen.

Für die gymnasiale Oberstufe ist keine Begrenzung festgelegt.

Hausaufgaben während der Ferien sind nur in Ausnahmen und auf freiwilliger Basis erlaubt. Ansonsten sind Hausaufgaben während der Ferien verboten. Hausaufgaben werden nicht benotet, finden jedoch Anerkennung. In jedem Fall muss die Schulkonferenz ein Konzept beschließen, dass die konkrete Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben strukturiert gewährleistet.
[RdErl Nr. 4 d. MSW v. 05.05.2015 (BASS12-63 Nr.3), SchulG § 42 Abs. 3; § 65 Abs. 2 Pkt. 11 .]

Hitzefrei
Siehe Unwetterlagen

I

Information über den Leistungsstand
Schüler*innen sind jederzeit über ihre mündlichen Leistungen und ihren derzeitigen Leistungsstand zu informieren, wenn sie dies wünschen. Das beinhaltet auch die Erläuterung der einzelnen Beurteilungen. Das heißt jedoch nicht, dass eine exakte Note gesagt werden muss, „zwischen 3 und 4“ ist ausreichend.
[§ 44 Abs. 2 SchulG]

K

Kälte

Siehe Unwetterlagen

Klassenarbeiten
Klassenarbeiten müssen angekündigt und über das Schuljahr verteilt werden. Es darf nicht mehr als eine Arbeit pro Tag und nur in absoluten Ausnahmesituationen mehr als zwei Arbeiten pro Woche geschrieben werden. Die Korrektur sollte in max. drei Wochen erfolgen. Erst nach der Rückgabe darf eine neue Klassenarbeit im selben Fach geschrieben werden.
[§ 48 SchulG, § 6 APO-S I]

Klausuren in der Oberstufe
Die*der Lehrer*in muss Euch zu Beginn eines Kurses, also jeweils in der ersten Unterrichtsstunde des Schulhalbjahres „über die Zahl und Art der geforderten Klausuren“ informieren. Klausuren sind anzukündigen; in der Regel darf nur eine Klausur am Tag und maximal drei Klausuren pro Woche geschrieben werden. Vor der Rückgabe der Klausur darf keine weitere im selben Fach geschrieben werden. Habt Ihr eine Klausur, bspw. auf Grund von Krankheit verpasst, muss euch die Gelegenheit gegeben werden diese nachzuholen.
[§ 48 SchulG, §§ 13&14 APO-GOSt]

Kopfnoten
Kopfnoten waren umgangssprachlich die Bewertungen für das Arbeits- und Sozialverhalten. Sie wurden im Schuljahr 2007/2008 eingeführt, sind seit dem Schuljahr 2010/2011 abgeschafft. Auf Beschluss der jeweiligen Schulkonferenz können einzelne Schulen jedoch weiterhin das Arbeits- und Sozialverhalten in Textform nach einheitlichen Maßstäben bewerten.

 

L

Landesschüler*innenvertretung
Die Landesschüler*innenvertretung NRW ist der Zusammenschluss der Bezirksschüler*innenvertretungen in NRW. Sie koordiniert die Aktivitäten der BSVen, berät diese und vertritt die Schüler*innen gegenüber den Landesbehörden und der Öffentlichkeit. Sie trägt zur politischen Bildung bei und liefert ein Angebot an Broschüren und Seminaren. Organe der LSV sind a) die Landesdelegiertenkonferenz (LDK) und b) der Landesvorstand. Die LDK wählt und kontrolliert den Landesvorstand und bestimmt die inhaltliche Arbeit der LSV.

M

Mandat, politisches
Laut SV-Erlass haben SVen kein allgemeinpolitisches Mandat, das heißt, sie dürfen sich nur zu schulpolitischen Fragen äußern. Inwieweit die Einhaltung des Mandats kontrolliert wird, hängt von der jeweiligen Schulleitung ab. Im Zweifelsfall liegt es an Euch, argumentieren zu können, wieso ein Thema einen Bezug zu Euch in Eurer Rolle als Schüler*innen hat.
[Nr. 1.7 SV-Erlass]

Meinungsäußerungen
Jede*r Schüler*in hat das Recht, ihre*seine Meinung frei zu äußern. Meinungsäußerungen von Lehrkräften müssen als solche gekennzeichnet sein und dürfen nicht Bewertungsgrundlage z.B. einer Klausur sein. Kein*e Schüler*in darf wegen einer Meinunsgäußerung von Lehrer*innen benachteiligt werden. Persönlichkeitsrechte anderer Personen dürfen nicht verletzt werden.
[§45 SchulG]

Mitarbeit, sonstige
Die sonstige Mitarbeit setzt sich in der Oberstufe aus allen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen mit Ausnahme der Klausuren zusammen, also neben der mündlichen Beteiligung (quantitaiv und qualitativ) z.B. Hausaufgaben oder Referate. Die „SoMi“-Note wird einmal pro Quartal erteilt und fließt zu 50 Prozent in die Gesamtnote ein, bei mündlichen Fächern zu 100 Prozent.
[§§13 und 14 APO-GOSt]

 

O

Ordnungsamt
Wenn Eure SV-Veranstaltungen laut werden (z.B. Konzerte) oder länger als bis 22 Uhr dauern sollen, gilt folgendes: Anwohner*innen, die sich gestört fühlen könnten, informieren und Genehmigung vom Ordnungsamt einholen. Bedenkt dabei: Eine solche Genehmigung kann bis zu 14 Tagen auf sich warten lassen! Eine Genehmigung vom Ordnungsamt benötigt Ihr offiziell auch, wenn Ihr Speisen oder Getränke verkaufen wollt.

P

Pressemitteilungen
Pressemitteilungen Eurer SV sind bei ungewöhnlichen Aktionen immer sehr wirkungsvoll. Um eine Pressemitteilung herauszugeben, muss der Schüler*innenrat dies beschlossen haben. Ihr dürft Euch ausschließlich zu schulpolitischen Themen und nicht zu innerschulischen Konflikten äußern und müsst kenntlich machen, dass die Pressemitteilung von der SV und nicht im Namen der Schule ist.
[Nr. 2.2.4 SV-Erlass]

S

Schüler*innenrat
Der Schüler*innenrat setzt sich aus den Klassen- und Stufensprecher*innen sowie aus den übrigen gewählten Vertreter*innen der Jahrgangstufen zusammen. Er wählt die*den Schüler*innensprecher*n und ihre*seine Vertreter*n(nen). Es werden auch Delegierte für die Bezirks-SV (BSV) gewählt. Der Schüler*innenrat muss von der Schulleitung über alle für Schüler*innen wichtigen Gesetze informiert werden. Zeit und Ort der Schüler*innenratssitzung müssen der Schulleitung eben so mitgeteilt werden wie das Protokoll der Sitzung.
[§74 Abs. 3 SchulG]

Schüler*nnensprecher*in
Die*der Schüler*innensprecher*in wird vom Schüler*innenrat oder der Schüler*innenversammlung gewählt.
[§74 Abs. 3 SchulG]

Schüler*innenversammlung
Die Schüler*innenversammlung besteht aus allen Schüler*innen einer Schule und kann von der SV zweimal pro Jahr während der Unterrichtszeit einberufen werden. Lehrer*innen und die Schulleitung haben Teilnahme- und Rederecht. Neben einer Vollversammlung sind auch Teilversammlungen möglich, wenn nur einzelne Stufen oder Klassen von einem Problem betroffen sind oder die Räumlichkeiten der Schule eine Vollversammlung unmöglich machen.
[§74 Abs. 4 SchulG]

Schüler*innenvertretung
Grundsätzlich gehören erst einmal alle Schüler*innen (einer Schule) zur SV. Innerhalb der SV gibt es unterschiedliche Gremien und Funktionen, z.B. die Klassen- oder Jahrgangsstufensprecher*innen, den Schüler*innenrat…

Schüler*innenzeitung
Alles, was mit Schüler*innenzeitungen zusammenhängt, ist im Schülerzeitungserlass genauestens festgelegt. Das wichtigste: Alle Schüler*innen haben das Recht, eine Schüler*innenzeitung herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu vertreiben. Für alle Veröffentlichungen tragen die Redakteur*innen der Zeitung selbst die Verantwortung. Schüler*innenzeitungen dürfen nicht zensiert werden. Für alle Fragen rund um Schüler*innenzeitungen, für Informaterial, Seminare und wie Ihr an einen Presseausweis kommt, lohnt ein Besuch bei der Junge Presse NRW e.V.
[§45 Abs. 3 SchulG, RdErl. d. Kultusm. v. 20.08.1981 (BASS 17–52 Nr. 1)]

Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist so ziemlich das wichtigste Entscheidungsgremium einer Schule. Dort geht es um die Bildungs- und Erziehungsarbeit einer Schule. Meist wird über Klassenfahrten, neue Bücher, Schulveranstaltungen, die Schulordnung und die Organisation der Kurse beraten. Die Schulleitung leitet die Sitzung, hat aber kein Stimmrecht; bei Stimmgleichheit entscheidet sie*er jedoch alleine. Für dringende Entscheidungen wird ein Eilausschuss gebildet, der wie die Schulkonferenz selbst drittelparitätisch besetzt ist. Entscheidungen des Eilausschusses können von der Schulkonferenz auch wieder rückgängig gemacht werden.
[§§ 65, 66, 67 SchulG]

Schulleitung, Kontakt zur
Die Direktorin*der Direktor ist verpflichtet, mit Euch mindestens einmal im Monat ein Gespräch zu führen. Am besten vereinbart Ihr einen festen Termin, damit das auch klappt.

Schulpflegschaft
Die Schulpflegschaft ist quasi die SV für Eltern. Mitglieder sind die gewählten Vorsitzenden der Klassenpflegschaften. In der Schulpflegschaft besprechen die Eltern Probleme in den einzelnen Klassen und bereiten die Schulkonferenz vor. Die Schulleitung ist bei den Schulpflegschaftssitzungen anwesend. Auch der Schüler*innenrat wählt zwei Vertreter*innen, die zum Informationszweck an den Schulpflegschaftssitzungen teilnehmen können.
[§72 SchulG]

Schulversäumnis
Im Krankheitsfall ist die Schule spätestens am zweiten Tag zu informieren. Ist absehbar, dass die Krankheit länger dauern wird, muss nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung an die Schule gegeben werden. Wichtig zu wissen ist, dass die Krankheit selbst Eure Lehrer*innen nichts angeht. Die Tatsache, dass Ihr krank seid, reicht aus. Im Zweifelsfall kann die Schule ein ärztliches oder sogar amtsärztliches Attest verlangen.
[§43 Abs. 2 SchulG, RdErl. d. MSW v. 29.05.2015 (BASS 12-52 Nr.1)]

Sexuelle Gewalt
Es gibt für Schüler*innen kaum rechtliche Handhabe, sich gegen belästigende Lehrer*innen und Mitschüler*innen zur Wehr zu setzen. Um auf dem rechtlichen Weg etwas zu erreichen, müssen schwerwiegende Beschuldigungen vorliegen und meistens müssen sich Eltern, Schulleitung etc. einschalten. Die meisten schreckt dies so zurück, dass sie es sein lassen und lieber die Klappe halten. Wendet Euch am besten an Unterstützungsstellen, die Euch beraten und sich voll auf Eure Bedürfnisse einstellen. lobby-fuer-maedchen.de  zartbitter.de  agisra.org

SV-Brett
Jede Schulleitung ist verpflichtet, der SV die Möglichkeit zu geben, den Schüler*innen etwas mnitzuteilen. Dazu gehört unter anderem ein SV-Brett (schwarzes Brett). An diese für alle sichtbar hängende Tafel könnt Ihr Bekanntmachungen und Notizen aller Art aufhängen.
[Nr. 1.9 SV-Erlass]

SV-Post
Ist die Post ausdrücklich an die SV adressiert, darf auch niemand sonst sie öffnen. Sie muss Euch unverzüglich und ungeöffnet weitergeleitet werden.
[§10 GG]

SV-Raum
Den SVen soll ein eigener Raum zur Verfügung gestellt werden. Solltet Ihr den nicht haben, könnt Ihr der Schulkonferenz einen Antrag stellen. Habt Ihr einen, raten wir Euch, dort regelmäßig Sprechstunden für Schüler*innen abzuhalten.
[Nr. 6.6 SV-Erlass]

SV-Stunde
Jeder Klasse oder Jahrgangsstufe steht im Monat eine SV-Stunde während der normalen Unterrichtszeit zu. Dabei ist ab Klasse 7 die Anwesenheit der Klassenlehrerin*des Klassenlehrers nicht notwendig. In Teilzeit-Berufsschulen ist diese Zeit auf eine Stunde pro Quartal beschränkt.
[§74 Abs. 2 SchulG, Nr. 5 SV-Erlass]

SV-Veranstaltungen
Als SV-Veranstaltungen gelten sowohl Schüler*innenratssitzungen, SV-Vorstandssitzungen und Veranstaltungen der SV während der Schulzeit, die von der Schulleitung genehmigt werden müssen, als auch Bezirks- und Landesdelegiertekonferenzen sowie andere Veranstaltungen der BSV und der LSV. Hierunter fallen unter anderem Seminare der LSV bzw. BSV. In allen Fällen handelt es sich um Schulveranstaltungen, für die Ihr beurlaubt werden müsst.
[§ 74 Abs. 5 SchulG, Nr. 6 SV-Erlass, Nr. 3.9 BASS 12-52 Nr.1]

SV-Wahlen
Es gibt zwei Arten von Wahlen:

Auf jeder Schüler*innenratssitzung können Wahlen stattfinden. Dabei hat jede*r Klassensprecher*in sowie die Stufensprecher*innen jeweils eine Stimme.

Auf einer Schüler*innenvollversammlung treffen sich alle Schüler*innen während der Schulzeit (meistens in der Aula). Um eine solche einzuberufen, müsst Ihr entweder einen guten Draht zur Schulleitung haben, der*die Schüler*innensprecher*in beruft sie ein oder man sammelt Unterschriften von 20% der Schüler*innen an der Schule. Wir empfehlen, den*die Schüler*innensprecher*in von allen gemeinsam wählen zu lassen.
[§ 74 Abs. 3 SchulG, Nr. 3 SV-Erlass]

Streik
Nach einem Runderlass gilt das verfassungsmäßige Recht auf Streik nur für „Arbeitskämpfe tarifvertragsfähiger Parteien“, ein Schüler*innenstreik sei daher unzulässig. Allerdings ist ein Schüler*innenstreik rechtlich nichts anderes als eine Demonstration, für die als politische Veranstaltung eine Beurlaubung beantragt werden kann (⇒Beurlaubung).

Sturm
Siehe Unwetterlagen

 

T

Täuschungsversuch
Bei einem Täuschungsversuch…

-kann der*dem Schüler*in aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen (wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist),

-können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,

-kann bei einem umfangreichen Täuschungsversuch die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.

[§ 6 Abs. 7 APO-S I, § 13 Abs. 6 APO-GOSt]

Teilnahme am Unterricht
Schüler*nnen sind verpflichtet, regelmäßig und pünktlich zum Unterricht zu erscheinen, mitzuarbeiten, Hausaufgaben zu erledigen und die erforderlichen Materialien mitzubringen. Neben dem Recht auf Unterricht (§ 1 SchulG) haben die Schüler*innen das Recht, an der inhaltlichen Unterrichtsplanung beteiligt zu werden (§ 42 Abs. 2 SchulG), also mitzubestimmen, was im Unterricht gemacht wird. Die Intensität bemisst sich am Alter der SchülerInnen.
[§ 43 Abs. 1 SchulG]

Toilettengang

Jedermann hat das Recht, nicht, insbesondere nicht durch staatliche Gewalt, am Besuch einer Toilette zur Verrichtung der Notdurft gehindert zu werden. Dieses Recht steht jedermann uneingeschränkt zu und ist durch Art. 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) und Art. 1 und 2 GG (Grundgesetz) abgesichert. Es ist elementares Grundrecht, seine Notdurft ungehindert auf Toiletten verrichten zu können. Dieses Recht haben auch Kinder.

 Beim Verbot von Toilettengängen liegt ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unangemessenen Behandlung) sowie Art. 1 und 2 Grundgesetz (Menschenwürde, Recht auf körperliche Unversehrtheit) vor. Darüber hinaus kommen verschiedene Straftatbestände in Betracht.

Es handelt sich also nicht um eine Kleinigkeit, wenn gegenüber Schülern das Verbot ausgesprochen wird, die Toilette aufzusuchen! Das Verbot eines Toilettenbesuchs stellt für das Opfer eine massive Menschenrechtsverletzung, sogar eine Folter oder unangemessene Verhaltensweise gemäß Art. 3 EMRK und regelmäßig eine Straftat dar. Dies können sein:

  1. Körperverletzung im Amt, § 340 StGB
  2. Misshandlung Schutzbefohlener, § 225 I StGB
  3. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, § 171 StGB
  4. Nötigung, § 240 I StGB
  5. Beleidigung, § 185 StGB

Weist eure Lehrkraft also darauf hin, dass ihr das Recht habt, auf Toilette zu gehen. Missbraucht dieses Recht aber nicht, denn wenne  ihr mit dem Handy spielt etc., statt eure Notdurft zu verrichten, dann entfallen die o.g. Rechte.

U

Überörtliche SV-Arbeit
Damit ist im Amtsdeutsch jede Arbeit in der Bezirks-SV, auf der Regionalebene und in der Landes-SV gemeint. Auch für Veranstaltungen dieser Gremien müssen SVler*innen beurlaubt werden.
[§ 74 Abs. 8 SchulG, Nr. 9 SV-Erlass]

Unparteilichkeit
Die Schule ist laut § 2 Abs. 7 SchulG zur Neutralität verpflichtet. Lehrer*innen und Schulleiter*innen müssen ihre Arbeit unparteilich, d.h. politisch neutral ausüben. Das gleiche gilt für Schulveranstaltungen. Der Besuch der Bundeswehr in der Schule ist unserer Auffassung nach als Verletzung dieser Unparteilichkeit anzusehen, wenn nicht gleichzeitig auch friedenspolitische Gruppen eingeladen werden. Für SVen trifft das in so weit zu, als sie im Rahmen ihres schulpolitischen Mandates für alle Schüler*innen sprechen sollen. Unparteilichkeit schließt aber nicht die Mitgliedschaft in einer Partei oder Jugendorganisation aus, sie schließt wohl aber die Benachteiligung oder Bevorzugung aufgrund einer solchen Mitgliedschaft aus bzw. verbietet eine solche Benachteiligung.
[§ 2 Abs. 7, § 57 Abs. 4 SchulG]

Unwetterlagen

Die rechtliche Lage bei Unwetter erläutern wir HIER.

 

V

Verbindungslehrer*innen
An Schulen mit bis zu 500 Schüler*innen wählt der Schüler*innenrat eine Person, bis 1.000 Schüler*innen zwei, an Schulen mit mehr 1.000 Schüler*innen drei Personen als Verbindungslehrer*innen. Die Verbindungslehrer*innen haben die Aufgabe, die SV bei ihrer Arbeit zu unterstützen und diese zu beraten. Das heißt aber nicht, dass die SV sich von den Verbindungslehrer*innen in ihre Arbeit hineinreden lassen muss. Während des Schuljahres kann der Schüler*innenrat mit 2/3 Mehrheit die Abwahl von Verbindungslehrer*innen beschließen. Verbindungslehrer*innen müssen hauptberuflich Lehrer*innen sein (Referendar*innen können nicht Verbindungslehrer*innen werden). Jede*r Verbindungslehrer*in bekommt für ihre*seine Tätigkeit eine Entlastungsstunde pro Woche.
[§ 74 Abs. 7 SchulG , Nr. 4 SV-Erlass]

Vertrauenslehrer*innen
Der Begriff „Vertrauenslehrer*in“ geistert zwar noch herum, ist jedoch schon seit 1977 keine offizielle Begrifflichkeit mehr. Für die Zusammenarbeit der SV mit anderen (schulischen) Instanzen ist der*die Verbindungslehrer*in zuständig. Wenn Ihr Probleme habt, ist es aber Dienstaufgabe jeder*s Lehrer*in zu vermitteln! Lehrer*in Eures Vertrauens kann ja nie irgendeine dazu gewählte Person sein, sondern nur die, der Ihr wirklich selber vertraut. Leider wissen das auch die meisten Schulleitungen nicht…

 

W

Widerspruch
Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können sowohl Eltern als auch volljährige Schüler*innen Widerspruch einlegen. Als Verwaltungsakte werden im Jurist*innendeutsch Entscheidungen bezeichnet, die die Regelung eines Einzelfalles betreffen und deren Auswirkungen unmittelbare Konsequenzen für die Betroffen haben. So ist zum Beispiel die Entscheidung über die Aufnahme in eine Schule ein Verwaltungsakt. Die Widerspruchsfrist beträgt, auch bei Widerspruch gegen ein bestimmte Note, einen Monat, wenn eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Wird der Widerspruch abgelehnt, muss er an die Schulaufsichtsbehörde weitergeleitet werden, die erneut darüber entscheidet. Sollte diese den Widerspruch ebenfalls ablehnen ist es sogar möglich vor Gericht zu klagen. Die Schule darf einen Widerspruch also nicht ohne weiteres von sich aus zurückweisen. Außerdem gibt es ein spezielles Gesetz zum Thema ”Widerspruch”, welches sich ganz genau dem rechtlichen Verfahren widmet.